Bedingungen und Konditionen
Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Bedingungen stellen, zusammen mit der im Katalog bzw. im separaten Reiseprogramm enthaltenen Beschreibung der Pauschalreise, dem Kostenvoranschlag und der Buchungsbestätigung der vom Touristen/Reisenden angeforderten Leistungen, einen festen Bestandteil des Reisevertrags dar. Durch die Unterzeichnung des Vertragsvorschlags zum Kauf einer Pauschalreise, bestätigt der Tourist/Reisende, dass er – was ihn und alle anderen Personen, für die er die Pauschalreise bucht, betrifft – den aus den oben angeführten Bestandteilen bestehenden Reisevertrag gelesen hat und annimmt.
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#1, 2, 3, 4. Allgemeine Bedingungen des Pauschalreisevertrags
1. RECHTSQUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen, die sowohl
im Inland als auch im Ausland zu erbringende
Leistungen umfassen, unterliegt dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 79 vom 23. Mai 2011
(dem „Tourismuskodex“) – (Art. 32-51nonies)
– und seinen nachfolgenden Änderungen, sowie der EU-Richtlinie 2015/2032 für Pauschalreisen gemäß ihrer Umsetzung durch das Gesetzesvertretende Dekret 62/2018, das Änderungen am Tourismuskodex angebracht hat.
2. DEFINITIONEN
Zum Zwecke dieses Vertrags werden folgende Begriffe definiert: a) Reiseveranstalter: Unter-
nehmer, der die Reise organisiert, indem er die
einzelnen Elemente miteinander kombiniert
und sie dem Touristen direkt oder über bzw. zusammen mit einem anderen Unternehmer
verkauft oder anbietet; b) Vermittler: ein anderer
Unternehmer als der Reiseveranstalter, der von
einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen anbietet und verkauft; c) Reisender: jede Person, die beabsichtigt, einen Pauschalreisevertrag abzuschließen oder auf
der Grundlage eines solchen Vertrags dazu berechtigt ist, zu reisen; d) Katalog: die eine – wie unter nachfolgendem Art. 4 definierte – Pauschalreise betreffenden Informationen, die auf der Internetseite www.girolibero.de bzw. in
anderen Unterlagen oder Mitteilungen von Girolibero enthalten sind; e) Kostenvoranschlag: das Dokument oder die Mitteilung, durch die Girolibero dem Kunden infolge seiner diesbezüglichen Anfrage den Preis der gewählten Pauschalreise mitteilt; f) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt.
3. DEFINITION DES BEGRIFFS PAUSCHALREISE
Pauschalreisen werden definiert als eine Reise
oder ein Urlaub, welche eine Kombination von zumindest zwei der folgenden Reiseleistungen beinhalten: (I) die Beförderung von Personen; (II) die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und die
nicht im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen
erfolgt; (III) die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne der Ministerialverordnung vom 28. April 2008 oder von Krafträdern der Führerschein- klasse A gemäß der Gesetzesvertretenden
Rechtsverordnung Nr. 2 vom 16. Januar 2013; und (IV) jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Buchstaben a, b oder c sowie keine Finanz- oder Versicherungsdienstleistung bzgl. derselben Reise
oder desselben Urlaubs ist. Eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten
von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise ist eine Pauschalreise, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Diese Leistungen werden von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen
zusammengestellt; b) diese Leistungen werden unabhängig davon, ob separate Verträge mit
den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen
geschlossen werden: b.1) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt; b.2) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten,
verkauft oder in Rechnung gestellt; b.3) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft; b.4) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt,
eine Auswahl unter verschiedenen Arten von
Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt oder von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei denen der Name des Reisenden, die
Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem
Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag
mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden
nach Bestätigung der Buchung der ersten Reise-
leistung abgeschlossen wird (Art. 33, Buchstabe c) des Tourismuskodex). Der Reisende hat das Recht, eine Kopie des (im Sinne und nach den Modalitäten des Art. 36 des Touristenkodex verfassten) Pauschalreise-
vertrags zu erhalten. Diese Kopie kann dem Reisenden auch in digitaler Form ausgehändigt werden. Der Vertrag stellt die Grundlage für die Sicherung durch den unter Art. 20 beschriebe-
nen Garantiefond dar.
4. INFORMATIONSPFLICHT – DATENBLATT –
INFORMATIONSFORMULAR
Während der Vorvertragsphase wurde dem Reisenden das im Art. 34 Komma 1 des Tourismuskodex beschriebene und entsprechend der dem Tourismuskodex beiliegenden Muster verfasste Informationsformular zur Verfügung gestellt. Das Datenblatt wird in der Fußnote dieses Vertrags angeführt.
#5, 6, 7. Buchungen, Zahlungen und Preis
5. BUCHUNGEN
Buchungsanfragen sind auf dem zu diesem
Zweck vorgesehenen, gegebenenfalls elektronischen Vertragsformular einzureichen. Dieses ist
vollständig auszufüllen und vom Reisenden zu unterschreiben, auch mit digitaler Signatur bzw. durch Ausfüllen.
Die Annahme der Buchung ist erst dann als bestätigt und der Vertrag als abgeschlossen zu betrachten, wenn der Reiseveranstalter
dem Reisenden oder dem Reisevermittler auch
auf elektronischem Wege eine diesbezügliche
Bestätigung schickt. Die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder in anderen
schriftlichen Mitteilungen enthaltenen Informationen zur Pauschalreise werden dem Reisenden vom Reiseveranstalter – auch per E-Mail – rechtzeitig vor Reisebeginn geliefert (Art. 34 und 36 des Tourismuskodex). Besondere Wünsche oder Bedürfnisse bezüglich der Erbringung und/oder Durchführung einiger zur Pauschalreise gehörender Leistungen, einschließlich eventueller Hilfeleistungen am Flughafen für Reisende mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit sowie besonderer Mahlzeiten an Bord oder in der Unterkunft, sind bei der Buchungsanfrage mitzuteilen
und ausdrücklich zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu vereinbaren.
6. ZAHLUNGEN
Bei der Buchung ist eine Anzahlung von 25%
des Gesamtbetrags zu leisten. Der Restbetrag
ist 45 Tage vor dem Abreisedatum bzw. bei
der Buchung zu bezahlen, falls diese in den 45 Tagen vor der Abreise erfolgt. Die Nichtbezahlung der oben genannten Beträge zu den
festgelegten Zeiten hat im Sinne von Art. 1456
ZGB die rechtmäßige Auflösung des Vertrags
zur Folge.
Zahlungsarten
Kredit-/Debit-/Prepaid-Karten, die zu den Kreisen Visa, Mastercard, American Express gehören; SEPA (Single Euro Payments Area) Europäische Banküberweisung. Elektronische Zahlungen auf girolibero.it, sowohl per Kreditkarte als auch per Banküberweisung, werden über die Plattform Stripe abgewickelt, die die modernsten Sicherheitsstandards garantiert.
Belastungsmethode
Bei Zahlung per Kreditkarte werden Sie zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage gebeten, eine Vorautorisierung für eine spätere Abbuchung zu erteilen: Die Plattform Stripe prüft die Gültigkeit der Karte und die Verfügbarkeit des Guthabens auf Ihrem Girokonto und blockiert den Betrag bis zur Buchungsbestätigung. Die Bestätigung oder eine Aktualisierung Ihrer Anfrage wird Ihnen innerhalb von 3 Arbeitstagen per E-Mail von Girolibero zugesandt und erst dann wird der vorautorisierte Betrag von Ihrem Konto abgebucht. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Reise wird der Betrag automatisch freigegeben, ohne dass Ihre Karte belastet wird. Der vorautorisierte Betrag kann nicht länger als 7 Tage blockiert werden. Stripe speichert auch Ihre Zahlungsdaten für die automatische Abbuchung Ihres Urlaubssaldos, wenn dieser 45 Tage vor der Abreise fällig wird. Girolibero wird Sie per E-Mail an diese Frist erinnern, und wenn die neue Abbuchung fehlschlägt, erhalten Sie eine E-Mail-Warnung und Anweisungen, wie Sie die Zahlung abschließen können. Bei der Online-Zahlung per Kreditkarte fallen für den Kunden keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren an. Bei der Banküberweisung beauftragen Sie, sobald Sie die Buchungsanfrage gesendet haben, Ihre Bank über die in girolibero.it integrierte Plattform Stripe, eine Überweisung auf das Konto von Girolibero srl vorzunehmen. Die Buchungsbestätigung oder eine Aktualisierung Ihrer Anfrage wird Ihnen innerhalb von 3 Werktagen von Girolibero zugesandt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Reise können Sie die vollständige Rückerstattung der Überweisung beantragen oder den Betrag für eine andere Reise verwenden. Die Gutschrift auf das Konto von Girolibero dauert zwischen 5 und 14 Arbeitstagen, so dass Sie eine Rückerstattung erst dann erhalten können, wenn der Betrag tatsächlich eingegangen ist. Stripe speichert auch Ihre Zahlungsdaten für die automatische Abbuchung des Urlaubssaldos, falls dieser 45 Tage vor der Abreise fällig wird. Girolibero wird Sie per E-Mail an diese Frist erinnern. Sollte die neue Abbuchung nicht erfolgreich sein, erhalten Sie eine Warn-E-Mail und Anweisungen, wie Sie die Zahlung abschließen können. Für Überweisungen gelten die von Ihrer Bank festgelegten Gebühren.
7. PREIS
Der Preis der Pauschalreise wird bezugnehmend
auf den Kostenvoranschlag und beschränkt auf
den dort angegebenen Gültigkeitszeitraum im
Vertrag festgelegt.
Im Sinne des Art. 39 des Tourismuskodex kann
der Preis bis 20 Tage vor dem Reisebeginn
nachgebessert – erhöht oder gesenkt – werden,
und zwar ausschließlich aufgrund von Änderungen der:
• Transportkosten wegen Erhöhungen der Treib-
stoff- oder anderer Energiepreise;
• Gebühren und Steuern auf einige in der
Pauschalreise enthaltene Reiseleistungen,
die von Dritten, die nicht direkt in die Durchführung der Pauschalreise verwickelt sind, erhoben werden, wie etwa Flughafengebühren, Landegebühren, Ein- und Ausschiffungs- gebühren;
• auf die betreffende Pauschalreise anwendbaren Wechselkurse.
Was diese Änderungen betrifft, wird auf
den Wechselkurs und die oben genannten Kosten Bezug genommen, die am Datum der Programmveröffentlichung (siehe Datenblatt)
bzw. am Datum der oben genannten eventuellen
Aktualisierungen gelten.
Auf jeden Fall darf der Preis in den 20 Tagen vor der Abreise nicht erhöht werden und die Erhöhung nicht mehr als 8% des ursprünglichen Betrags betragen. Der Preis besteht aus:
a) Anmelde- oder Sachbearbeitungsgebühr;
b) Teilnahmegebühr: im Katalog oder im Kostenvoranschlag der Pauschalreise genannt;
c) Flughafen- oder Hafengebühren und -steu-
ern; d) Verwaltungs- und Sachbearbeitungskosten des Reiseveranstalters und/oder Vermittlers.
Der Preis der mittels Voucher verkauften
zusätzlichen Reiseleistungen umfasst alle Vermittlungsgebühren und Verwaltungs- und
Sachbearbeitungskosten des Reiseveranstalters
und/oder Vermittlers.
#8, 9. Änderungen und Rücktritt vor der Abreise
8. ÄNDERUNG ODER ANNULLIERUNG DER
PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE UND
RÜCKTRITT
A. Änderung der Pauschalreise
Der Reiseveranstalter behält sich das Recht
vor, einseitig die Vertragsbedingungen – nicht
den Preis – zu verändern, wenn diese keine
einschneidenden Änderungen darstellen. Die
Änderungen werden dem Reisenden auf klare
und präzise Weise über ein dauerhaftes Mittel,
wie etwa eine E-Mail, mitgeteilt. Sollte der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler es vor Reisebeginn für notwendig
befinden, wichtige Merkmale der unter Art. 34, Komma 1, Buchstabe a) beschriebenen Reiseleistungen auf einschneidende Weise zu ändern oder die unter Art. 36, Komma 5, Buchstabe a)
beschriebenen spezifischen Anforderungen nicht erfüllen können oder beabsichtigen, den Preis
der Pauschalreise um mehr als 8% zu erhöhen,
hat er dies umgehend schriftlich – auch per E-
Mail – dem Reisenden mitzuteilen und dabei die
Art der Änderung sowie die damit zusammenhängende Preisänderung anzugeben.
Innerhalb von 2 (zwei) Tagen nach Erhalt dieser
Mitteilung muss der Reisende den Reiseveranstalter wissen lassen, ob er die vorgeschlagene Änderung annehmen oder vom Vertrag
zurücktreten will. In diesem Fall zahlt er keine Stornogebühren und kann die Rückerstattung der bereits geleisteten Anzahlungen fordern. Die
Rückerstattung erfolgt ohne ungerechtfertigte Verspätung und auf jeden Fall innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Rücktrittsdatum. Ohne ausdrückliche Mitteilung vonseiten des Reisenden wird der vom Reiseveranstalter eingebrachte Vorschlag als angenommen betrachtet.
B. Rücktritt des Reisenden
Treten am Zielort oder in der nächsten
Umgebung desselben unvermeidliche und
außergewöhnliche Umstände ein, die eine
wesentliche Beeinträchtigung der Durchführung
der Pauschalreise oder der Beförderung der
Personen zum Zielort zur Folge haben, hat der
Reisende das Recht, vor dem Antritt der Reise
vom Vertrag zurückzutreten, ohne Stornogebüh-
ren bezahlen zu müssen. In diesem Fall hat er
das Recht, alle für die Pauschalreise geleisteten
Anzahlungen vollständig zurückerstattet zu
bekommen, nicht aber das Recht auf zusätz-
liche Vergütungen. Eine eventuell vonseiten
des Reisenden auftretende Unmöglichkeit, die
Pauschalreise anzutreten, verleiht diesem kein
Recht auf Rücktritt ohne Stornogebühren, da er
sich gegen dieses finanzielle Risiko durch den
Abschuss einer spezifischen Reiserücktrittsver-
sicherung hätte schützen können.
Außerhalb der ausdrücklich in diesem Artikel
genannten hypothetischen Fälle, hat der
Reisende vor dem Antritt der Reise jederzeit
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wobei
er – unabhängig von der unter Art. 6 geleisteten
Anzahlung – die im Folgenden angegeben
Stornogebühren sowie die individuellen Sach-
bearbeitungskosten zu bezahlen hat. Im Fall
von vor der Reise bestehenden Gruppen werden
diese Beträge von Mal zu Mal bei der Unter-
zeichnung des Vertrags festgelegt.
C. Stornogebühren
Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag
zurück, so hat er immer die anfallenden Sach-
bearbeitungskosten in Höhe von 30€ pro Person
zu bezahlen.
Im Sinne des Art. 41, Komma 2 des Touris-
muskodex werden folgende Stornogebühren
vereinbart (die Berechnung der Tage berück-
sichtigt nicht den Tag des Rücktritts selbst,
dessen schriftliche Mitteilung an einem Werktag
vor dem Reiseantritt eingehen muss):
- 20% bis 30 Tagen vor dem Reiseantritt
- 25% zwischen 29 und 21 Tagen
vor dem Reiseantritt - 50% zwischen 20 und 14 Tagen
vor dem Reiseantritt - 80% zwischen 13 und 6 Tagen
vor dem Reiseantritt - 100% von 5 Tagen bis dem Anreisetag oder Nichterscheinen
Stornogebühren für Rad- und Schiffstouren
- 20% bis 84 Tagen vor dem Reiseantritt
- 40% zwischen 83 und 42 Tagen
vor dem Reiseantritt - 60% zwischen 41 und 28 Tagen
vor dem Reiseantritt - 90% zwischen 27 und 1 Tagen
vor dem Reiseantritt - 100% bei Nichtantritt der Reise.
Dieselben Beträge sind auch von Reisenden zu
bezahlen, die die Reise aufgrund von fehlenden
oder fehlerhaften Papieren oder Ausreisegeneh-
migungen nicht antreten können.
Findet der Reisende sich nicht an der gebuchten
Unterkunft/beim gebuchten Schiff ein bzw.
beschließt er, eine bereits angetretene Reise
oder einen bereits begonnenen Aufenthalt abzu-
brechen, hat er kein Recht auf Vergütung.
Die Annullierung der Reise vonseiten des
Reisenden ist nur gültig, falls sie in schriftlicher
Form mitgeteilt wurde.
Pauschalreisen mit inbegriffener Flug- oder
Zugreise:
Wurde das Flug- bzw. Zugticket bereits ausge-
stellt, so werden die Stornogebühren ausgehend
vom Urlaubsbetrag berechnet, von dem die
Kosten des Tickets abgezogen wurden. Letztere
werden zur Gänze in Rechnung gestellt.
D. Annullierung vonseiten des
Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter kann vom Pauschal-
reisevertrag zurücktreten und erstattet dem
Reisenden die für die Pauschalreise geleisteten
Zahlungen vollständig zurück, ist jedoch nicht
dazu verpflichtet, einen zusätzlichen Schaden-
ersatz zu zahlen, wenn: (I) die vom Vertrag
vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht wurde und der Reiseveranstalter dem
Reisenden seinen Rücktritt vom Vertrag inner-
halb der vertraglich festgelegten Frist und auf
jeden Fall nicht später als zwanzig Tage vor dem
Antritt einer mehr als sechs Tage dauernden
Pauschalreise, sieben Tage vor dem Antritt einer
zwischen zwei und sechs Tagen dauernden
Pauschalreise und achtundvierzig Stunden
vor dem Antritt einer weniger als zwei Tage
dauernden Pauschalreise mitteilt; (II) der Reise-
veranstalter aufgrund von unvermeidlichen und
außergewöhnlichen Umständen nicht imstande
ist, den Vertrag durchzuführen und dem Rei-
senden seinen Rücktritt ohne ungerechtfertigte
Verzögerung vor dem Beginn der Pauschalreise
mitteilt. Im Fall von Annullierungen aus anderen
Gründen als den oben angeführten, erstattet der
annullierende Reiseveranstalter dem Reisenden
einen Betrag zurück, der doppelt so hoch ist
wie der von diesem gezahlte und effektiv vom
Reiseveranstalter über den Reisevermittler
einkassierte Betrag. Der zurückerstattete
Betrag ist nie mehr als doppelt so hoch wie die
Beträge, die der Reisenden gemäß der unter
diesem Artikel vorgesehenen Stornogebühren
am selben Datum schulden würde, falls er die
Pauschalreise annullieren würde.
E. Rücktritt von im Fernabsatz geschlosse-
nen Verträgen
Im Sinne des Art. 41, Komma 7 des Tourismus-
kodex hat der Reisende im Fall von im Fern-
absatz oder außerhalb von Geschäftsräumen
abgeschlossenen Verträgen (wie unter Art. 45
des Gesetzesvertretenden Dekrets 206/2005
– Verbraucherkodex definiert) das Recht, inner-
halb einer Frist von fünf Tagen ab Erhalt der
Buchungsbestätigung ohne Stornogebühren und
ohne einen Grund für seinen Rücktritt angeben
zu müssen, vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall von Buchungen, die in den 20 Tagen
vor der Abreise getätigt werden, steht dem
Reisenden das in diesem Absatz beschriebene
Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er keine
deutliche Preisermäßigung – im Vergleich zu den
aktuell geltenden (aus der in der vorvertrag-
lichen Phase ausgehändigten Informations-
broschüre ersichtlichen) Angeboten – genossen
hat. Steht dem Reisenden das Rücktrittsrecht
bzgl. einer in den 20 Tagen vor der Abreise im
Fernabsatz abgeschlossenen Buchung zu, so
unterliegt der Rücktritt keinen Stornogebühren.
Dennoch kann der Reisende dazu verpflichtet
sein, dem Reiseveranstalter eventuelle, die
gebuchte Pauschalreise betreffende und von
diesem bereits bezahlte Beträge (z.B. für die
Buchung von Flügen) zu bezahlen.
9. ÄNDERUNG DER BUCHUNG
Für jede Änderungsanfrage, egal welcher Art,
einer bereits bestätigten Buchung werden 30 €
pro Person zur Deckung der Sachbearbeitungs-
kosten in Rechnung gestellt.
Die vom Reisenden nach der Buchungsbestäti-
gung mitgeteilten Änderungswünsche sind für
den Reiseveranstalter nicht zwingend, wenn er
sie nicht erfüllen kann.
#10. Änderungen nach der Abreise
10. ÄNDERUNGEN NACH DER ABREISE
Ist es dem Reiseveranstalter nach der Abreise
aus irgendwelchen Gründen, die nicht auf den
Reisenden zurückführbar sind, nicht möglich,
einen wesentlichen Teil der im Vertrag vorge-
sehenen Reiseleistungen zu erbringen, so ist er
dazu verpflichtet, ohne Preiszuschläge zu Lasten
des Reisenden alternative Lösungen anzubieten
oder dem Reisenden die Preisdifferenz zwischen
den ursprünglich vorgesehenen und den effektiv erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
Falls keine alternative Lösung möglich sein sollte bzw. die vom Reiseveranstalter vorgeschlagene Lösung vom Reisenden aus gerechtfertigten
Gründen abgelehnt wird, stellt der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Preiszuschlag ein mit dem ursprünglich für die Heimreise oder die Beförderung an einen anderen, zuvor vereinbarten Ort vorgesehen Transportmittel gleichwertiges Transportmittel (je nach Verfügbarkeit und verfügbaren Plätzen desselben) zur
Verfügung und erstattet ihm die Preisdifferenz zwischen den ursprünglich vorgesehenen und den effektiv bis zum Antritt der vorzeitigen Heimreise erbrachten Leistungen zurück.
#11. Abtretung der Pauschalreise an eine andere Person
11. ABTRETUNG DER PAUSCHALREISE AN
EINE ANDERE PERSON
Der Reisende hat das Recht, auf seine Pauschalreise zu verzichten und sie an eine andere
Person abzutreten, sofern:
a) der Reiseveranstalter mindestens 7 Tage
vor dem festgelegten Abreisedatum schriftlich
darüber informiert wird und zugleich die
Personalien der an die Stelle des Reisenden
tretenden Person erhält;
b) die an die Stelle des Reisenden tretende
Person alle Bedingungen erfüllt, die laut Art.
38 des Tourismuskodex zur Nutzung der
Reiseleistungen notwendig sind, insbesonde-
re jene, die den Reisepass, die vorgesehenen
Visa und die ärztlichen Bescheinigungen
betreffen.
c) dieselben oder ersatzweise andere Reiseleistungen nach dem Abtritt erbracht werden
können;
d) dem Reiseveranstalter alle aufgrund der Ab-
tretung anfallenden Sachbearbeitungskosten
bezahlt werden, deren Betrag dem Abtreten-
den vor der Abtretung mitgeteilt wird;
Der Abtretende und der Übernehmer haften
gemeinsam für die Bezahlung des Restbetrags
sowie der unter Buchstabe d) dieses Artikels
vorgesehenen Beträge.
#12. Pflichten der Reisenden
12. PFLICHTEN DER REISENDEN
Im Laufe der Verhandlungen und auf jeden
Fall vor Abschluss des Vertrags erhalten
italienische Staatsbürger schriftlich allgemeine
Informationen – auf dem Stand des Kostenvoranschlagdatums – bzgl. der gesundheitlichen
Anforderungen und der für die Ausreise not-
wendigen Papiere. Ausländische Staatsbürger
finden die entsprechenden Informationen über
die diplomatischen Vertretungen ihres Landes
in Italien und/oder über die jeweiligen offiziellen
Informationskanäle.
Auf jeden Fall sind die Reisenden dazu verpflichtet, vor der Abreise bei den zuständigen
Behörden zu überprüfen, ob diese Informationen
noch dem aktuellen Stand entsprechen und ihre
Reisepapiere entsprechend anzupassen. Erfolgt
diese Kontrolle nicht, so haften weder der Reise-
veranstalter noch der Reisevermittler für den
Nichtantritt eines oder mehrerer Reisende.
Die Reisenden sind dazu verpflichtet, einen
Reisepass oder einen anderen, für alle auf
der Reiseroute vorgesehenen Länder gültigen
Ausweis sowie die eventuell erforderlichen
Reise- und Durchreisevisa und die notwendigen
ärztlichen Bescheinigungen mitzunehmen.
Außerdem haben sie sich an die Regeln der
normalen Um- und Vorsicht zu halten sowie an
die spezifischen Regeln, die in den Zielländern
der Reise gelten, an alle vom Reiseveranstalter gelieferten Informationen und an die die
Pauschalreise betreffenden Regelungen und
Verwaltungs- bzw. Gesetzesverordnungen.
Um die soziale, politische und sanitäre Sicherheit bzw. andere nützliche Informationen bzgl.
der Zielländer und damit die objektive Nutzbarkeit der erworbenen oder zu erwerbenden
Leistungen zu beurteilen, hat der Reisende
bei den dafür zuständigen Behörden offizielle
allgemeine Informationen einzuholen.
Jene Informationen sind nicht in den Katalogen
und/oder in den vom Reiseveranstalter gelieferten Unterlagen enthalten, da diese im
Sinne des Art. 34 des Tourismuskodex nur
allgemeine Beschreibungen enthalten und
keine Informationen, die sich im Laufe der Zeit
verändern könnten. Letztere sind deshalb vom
Reisenden einzuholen. Wird der gewählte Zielort
am Buchungsdatum von den offiziellen institutionellen Informationskanälen als unsicheres
Urlaubsziel eingestuft, so hat der Reisende, falls
er zu einem späteren Zeitpunkt vom Vertrag
zurücktreten sollte, nicht das Recht, sich zum
Zwecke der Befreiung von oder der Reduzierung
der Stornogebühren, auf die Nichterfüllung der
mit den Sicherheitsbedingungen im Zielland zu-
sammenhängenden Vertragsklausel zu berufen.
Der Reisende verpflichtet sich, dem Reiseveran-
stalter bei der Buchung schriftlich eventuelle besondere Anfragen und Bedürfnisse mitzuteilen,
die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen
bzgl. der Reise werden können, falls sie durch-
führbar sind. Der Reisende verpflichtet sich
zudem, den Reiseveranstalter und den Vermittler
immer über eventuelle besondere Bedürfnisse oder Umstände (zum Beispiel, aber nicht
ausschließlich Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeiten, Behinderung) in Kenntnis
zu setzen und die Anfrage um entsprechende
individuelle Leistungen ausdrücklich anzugeben.
Der Reisende haftet für alle Schäden, die dem
Reiseveranstalter oder dem Vermittler aufgrund
der Nichterfüllung der in diesem Vertrag vor-
gesehenen Pflichten des Reisenden entstehen
sollten.
Im Sinne des Art. 51quinques, Komma 2 des
Tourismuskodex ist der Reisende dazu verpflichtet, dem Reiseveranstalter oder dem Vermittler
alle in seinem Besitz stehenden Dokumente,
Informationen und Elemente zu liefern, die
zur Ausübung des Rechtes auf Einsetzung der
Letzteren gegenüber von Dritten nützlich sind,
welche die Bezahlung vonseiten des Reiseveranstalters oder Vermittlers eines Schaden-
ersatzes, einer Vergütung, einer Preissenkung
oder irgendeiner anderen Wiedergutmachung
zugunsten des Reisenden verursacht haben.
Der Reisende haftet gegenüber dem Reiseveranstalter oder Vermittler für jede Einschränkung
ihres Rechtes auf Einsetzung.
#13. Hotelklassifizierung
13. HOTELKLASSIFIZIERUNG
Die offizielle Hotelklassifizierung wird im Katalog
sowie in anderen Informationsmaterialien
ausschließlich auf der Grundlage der ausdrücklichen und formellen Angaben der zuständigen
Behörden des Landes, in dem die Reiseleistung
erbracht wird, angegeben.
Falls keine offizielle und von den zuständigen
Behörden der – auch zur EU gehörenden –
Länder, auf die sich die Reiseleistung bezieht,
anerkannte Klassifizierung vorliegen sollte, so
behält der Reiseveranstalter sich das Recht vor,
im Katalog eine eigene Beschreibung der Unterkunft zu verfassen, um dem Reisenden eine
Beurteilung und eine darauf folgende Annahme
derselben zu ermöglichen.
#14, 15, 16, 17, 18. Haftungsregelung, Schadenersatzgrenzen, Beistandspflicht
14. HAFTUNGSREGELUNG
Im Sinne des Art. 1228 ZGB haftet der
Reiseveranstalter für die Durchführung der
vom Pauschalreisevertrag vorgesehenen
Reiseleistungen, unabhängig davon ob jene
Reiseleistungen vom Reiseveranstalter selbst, seinen Gehilfen oder Vorgesetzten – sofern diese im Rahmen der Ausübung ihres Berufs tätig sind-, von Dritten, deren Tätigkeit er sich bedient oder anderen Erbringern von Reiseleistungen erbracht werden sollen.
Der Vermittler, bei dem die Buchung der
Pauschalreise erfolgt ist, haftet auf keinen Fall für die aus der Organisation der Reise erwachsenden Verpflichtungen, sondern ausschließlich für die aus seiner Vermittlungstätigkeit entstehenden Verbindlichkeiten. Wird eine der vorgesehenen Reiseleistungen nicht wie im Pauschalreisevertrag zugesichert erbracht, so hilft der Reiseveranstalter diesem
Konformitätsmangel ab, falls dies nicht unmöglich oder – in Anbetracht des Ausmaßes des Mangels sowie des Werts der mangelhaften Reiseleistungen – übermäßig kostspielig sein sollte. Schafft der Reiseveranstalter keine Abhilfe, hat
der Reisende Anrecht auf eine Reduzierung des Preises sowie auf die Vergütung des Schadens, den er aufgrund des Konformitätsmangels erlitten haben sollte, sofern der Reiseveranstalter nicht beweist, dass der Konformitätsmangel (a) dem Reisenden oder einem Dritten, der nichts
mit der Erbringung der Reiseleistungen zu tun hatte, zuzuschreiben ist; oder (b) unvermeidlich und unvorhersehbar war oder durch außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände
verursacht wurde.
Hilft der Reiseveranstalter dem Konformitätsmangel nicht innerhalb eines angemessenen, vom Reisenden in seiner Reklamation festgelegten Zeitraums ab, so hat der Reisende das Recht, persönlich dem Mangel abzuhelfen und die Vergütung der notwendigen, angemessenen und belegten Kosten zu verlangen. Stellt der
Konformitätsmangel eine Nichterfüllung von nicht geringer Wichtigkeit dar und hat der Reiseveranstalter nach der sofortigen Beanstandung des Reisenden keine Abhilfe geschaffen, was die Dauer und die Merkmale der Pauschalreise betrifft, so hat der Reisende das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder – falls sinnvoll – eine Reduzierung des Preises zu verlangen, wobei sein Recht auf
eventuellen Schadenersatz unberührt bleibt.
In beiden Fällen finden die unter Art. 43, Komma 1 und 3 des Tourismuskodex festgelegten Ausnahmen Anwendung, und zwar in den Fällen, in dem die mangelhafte oder fehlerhafte Ausführung des Vertrags dem Reisenden, einem unvorhersehbaren oder unvermeidlichen Dritten, der nichts mit der Erbringung der Leistungen zu tun hatte oder unvermeidlichen und außergewöhnlichen Umständen zuzuschreiben ist.
15. SCHADENERSATZGRENZEN
Der im Art. 43 des Tourismuskodex beschriebene Schadenersatz sowie die entsprechenden Verjährungsfristen unterliegt den Bestimmungen dieses Artikels, den internationalen Abkommen
über Pauschalreiseleistungen sowie den Art. 1783 und 1784 des Zivilgesetzbuchs.
Das Anrecht auf eine Reduzierung des Preises sowie auf die Vergütung von Schäden aufgrund von Änderungen des Pauschalreisevertrags oder der Ersatzleistungen, verjährt nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort. Das Recht auf die Vergütung von Schäden an Personen verjährt nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort oder nach der längsten Frist, die die Bestimmungen, welche die in der Pauschalreise enthaltenen Leistungen regeln, zur Vergütung von Personenschäden vorsehen.
Die maximale Schadenersatzgrenze beträgt
3 Mal den Gesamtpreis der Pauschalreise;
letzteres Limit findet im Fall von Personen-
schäden oder im Fall von vorsätzlich und/oder fahrlässig vom Reiseveranstalter oder Vermittler verursachten Schäden keine Anwendung.
16. BEISTANDSPFLICHT
Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, dem Reisenden, wie von Art. 45 des Tourismuskodex vorgesehen, Beistand zu leisten, ihm insbesondere mit Informationen zu medizinischer Versorgung, Polizei und Behörden beizustehen.
Der Reiseveranstalter kann die Zahlung eines angemessenen Betrags für diesen Beistand verlangen, falls das Problem, das den Beistand notwendig gemacht hat, vorsätzlich oder fahrlässig vom Reisenden verursacht wurde.
17. REKLAMATIONEN UND ANZEIGEN
Der Reisende muss jede mangelhafte Durchführung des Vertrags (den Umständen entsprechend) umgehend und noch während der Reise/des Urlaubs beim Reiseveranstalter – direkt oder über den Vermittler – beanstanden, damit der Reiseveranstalter, seine vor Ort befindliche
Vertretung oder der Reisebegleiter sofort Abhilfe schaffen können. Andernfalls wird der Anspruch auf Schadenersatz im Sinne des Art. 1227 ZGB reduziert oder ausgeschlossen. Zum Zwecke der Einhaltung der Verjährungsfristen wird das Datum, an dem der Vermittler die im vorigen Absatz angeführten Nachrichten,
Anfragen oder Reklamationen erhalten sollte auch was den Reiseveranstalter betrifft als Empfangsdatum betrachtet.
18. ALTERNATIVE LÖSUNGEN ZUR BEILEGUNG
VON STREITIGKEITEN
Im Sinne und kraft des Art. 67 des Tourismuskodex kann der Reiseveranstalter dem Reisenden
– im Kostenvoranschlag, in der Informationsbro- schüre, auf seiner Internetseite oder in anderen Formen – alternative Beilegungsarten eventuell auftretender Streitigkeiten vorschlagen. In diesem Fall gibt der Reiseveranstalter die Art der alternativen Lösung an sowie die Wirkungen, die eine Annahme derselben mit sich bringen würde.
#19. Schutz vor Insolvenz
19. SCHUTZ VOR INSOLVENZ ODER KONKURS (Art. 47 des Tourismuskodex).
Im Sinne des Art. 47, Komma 2 und 3 des
Tourismuskodex sind Pauschalreiseverträge von geeigneten Versicherungspolicen oder Bankgarantien gedeckt, die den Reisenden bei Reisen in Italien oder Auslandsreisen vor der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs
des Vermittlers oder des Reiseveranstalters
schützen. Dem Reisenden wird in diesen Fällen der für den Kauf der Pauschalreise bezahlte Betrag zurückerstattet und er wird, sofern die Pauschalreise auch seine Beförderung umfasst, umgehend nach Hause befördert. Außerdem werden ihm, falls notwendig, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum Antritt der
Rückreise bezahlt.
Dem Käufer der diesen Vertrag betreffenden Pauschalreise werden die unter Art. 47 des Tourismuskodex vorgesehenen Garantien durch den Anschluss von Girolibero srl an den Garantiefond Il Salvagente Soc. Coop. a r.l., mit Sitz in Turin, Corso Regio Parco 15 (www.ilsalvagente.info) zugesichert. Die Kontaktdaten des Garantiefonds wurden dem Reisenden mitgeteilt.
#20. Nachtrag: allgemeine Bedingungen des Verkaufsvertrags von einzelnen Reiseleistungen
NACHTRAG: ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
DES VERKAUFSVERTRAGS VON EINZELNEN
REISELEISTUNGEN
A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Verträge, die das Angebot von einzelnen
Reiseleistungen, wie etwa Beförderung, Unterkunft o.a., zum Gegenstand haben, sind keine Pauschalreiseverträge und genießen deshalb auch nicht den von der EU-Richtlinie 2015/2032 und dem Tourismuskodex (Art. 32 bis 51nonies)
gebotenen Schutz, sondern unterliegen den
spezifischen, die einzelne Reiseleistung betreffenden Bestimmungen und Regelungen. Der Vermittler, der sich dazu verpflichtet Dritten, auch per Fernabsatz eine separate Reiseleistung zu beschaffen, hat dem Reisenden die diese Leistung betreffenden Unterlagen auszuhändi-
gen, auf denen der für die Reiseleistung bezahlte Betrag angegeben ist, und kann auf keinen Fall als Reiseveranstalter betrachtet werden.
B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Auf Verkaufsverträge einzelner Reiseleistungen finden die folgenden, oben angeführten Klauseln der allgemeinen Bedingungen des Pauschalreisevertrags ebenfalls Anwendung: Art. 5 (Buchungen), Art. 6 (Zahlungen), Art. 7 (Preis),
Art. 12 (Pflichten der Reisenden); Art. 15 (Schadenersatzgrenzen), Art. 17 (Reklamationen und Anzeigen). Die Anwendung dieser Klauseln kann
in keiner Weise dazu führen, die Verkaufsverträge einzelner Reiseleistungen als Pauschalreiseverträge zu betrachten. Die in den erwähnten Klauseln im Zusammenhang mit einer Pauschalreise verwendeten Begriffe sind daher auf die
entsprechenden Figuren des Verkaufsvertrags einzelner Reiseleistungen zu beziehen.
#21. Datenblatt
Technische Organisation: Girolibero Srl übt die Tätigkeit eines REISEBÜROS & REISEVERANSTALTERS in Vicenza, Via Conforto da Costozza 7, I-36100, aus. Behördliche Genehmigung vonseiten der Provinz Vicenza, Verordnung Nr. 51623 vom 30.07.2015.
Eintragsnummer im Handelsregister Vicenza und Mehrwertsteuer Identifikationsnummer 03794470249.
Versicherungsdeckung: UnipolSai
Assicurazioni, Nr. 1/39383/319/165733443
und 1/39383/319/165733493/6.
Garantiefond: Zertifikat Nr. 2025/1-0132 bei Il Salvagente Soc. Coop. a r.l., Corso Regio Parco 15, Torino (www.ilsalvagente.info)
IATA (International Air Trasportation Association)
Akkreditierung Nr. 38-20048-1.
Alle Preise sind in Euro angegeben.
#Zusätzliche Bedingungen
ANFORDERUNGEN AN ALLE TEILNEHMER
Jeder Teilnehmer hat sich in einem körperlichen und seelischen Zustand zu befinden, der es ihm ermöglicht, die Tour des gewählten Urlaubspakets vollständig durchzuführen. Personen, die unter schweren Erkrankungen, körperlichen
und psychischen Störungen sowie Krankheiten, die besonderer Pflege bedürfen, leiden, haben dies dem Vermittler oder dem Reiseveranstalter bei der Buchung zwingend mitzuteilen. Letztere haben das Recht, dem Reisenden bei Inkompatibilität mit dem Schwierigkeitsgrad des Urlaubs die Teilnahme an der Reise zu verweigern.
Bei Gruppentouren kann die Nichteinhaltung dieser Regel nach Ermessen des Tourbegleiters den Ausschluss des Reisenden während des Urlaubs zur Folge haben.
FAHRRÄDER
Jedem Teilnehmer wird ein Fahrrad mit Fahrradschloss übergeben. Der Reisende verpflichtet sich, dieses Fahrrad über den gesamten Zeitraum des Urlaubs hinweg mit Vorsicht und Sorgfalt zu benutzen und zu verwahren, um es dann ohne Schäden und – abgesehen von den normalen Abnutzungserscheinungen – im selben
Zustand, in dem er es bekommen hat, wieder abzugeben.
Im Falle eines Diebstahls oder eines irreparablen Schadens gilt die folgende Regelung:
– Girolibero Fahrräder: für Touren ab 4 Tagen beinhaltet der Verleih der Leihräder Marke Girolibero eine Diebstahl- und Schadensversicherung für irreparablen Schaden. Bei fahrlässigem oder unsachgemäßem Verhalten deckt die
Versicherung keine Kosten. Diese Versicherung umfasst nur die Fahrräder und gilt nicht für das Zubehör (Fahrradschloss, Radhelm, Seiten- oder
Lenkertasche, Kartenhalter, Kindersitz, Kinderanhänger, usw.). und eventuelle persönliche Gegenstände auf dem Fahrrad oder in den Seiten- und/oder Lenkertaschen. Ferner deckt die Versicherung nicht Elektroräder, die von
Minderjährigen benützt werden. In Falle eines Diebstahls kann die Versicherung
nur dann aktiviert werden, wenn der Kunden in Besitz der beiden folgenden Gegenstände ist:
– der Diebstahlanzeige der örtlichen Polizei oder der Carabinieri
– des Schlüssels für das Fahrradschloss der
Elektroräder oder des vom Diebstahl beschädigten Schlosses bei allen weiteren Rädern.
– Andere Räder oder Verleih von Girolibero
Fahrrädern für Touren bis 3 Tagen: Im Falle eines Diebstahls (unabhängig davon, ob das Fahrradschloss abgeschlossen war oder nicht) oder eines irreparablen Schadens hat der Reisende dem Reiseveranstalter die gesamten Kosten für das Fahrrad zu erstatten. Je nach
Land und Modell liegen diese Kosten zwischen 350 € bis 600 € für Muskelfahrräder und zwischen 1.000 € bis 3.500 € für Elektroräder/Pedelecs. Die Miete eines neue Fahrrads für den Rest des Urlaubs geht vollständig zu Lasten des Reisenden. Eine Kostenerstattung wird auch im Fall des Diebstahls oder der Beschädigung der gelieferten Zubehörteile (z.B. Fahrradschlösser, Kindersitze, Radanhänger für Kinder, Seiten-
taschen, Helme usw.) verlangt. Der Betrag hängt vom jeweiligen Land und Zubehör ab und wird vom Reiseveranstalter und vom lokalen Radvermieter quantifiziert.
MAHLZEITEN UND BESONDERE DIÄTEN
Die im Pauschalpreis inbegriffenen Mahlzeiten sind feste Menüs.
Besondere Diätanforderungen (Ernährungsgewohnheiten und/oder Allergien und schwere Unverträglichkeiten) sind im Buchungsformular anzugeben und unterliegen immer dem Entgegenkommen und der Bereitschaft der Gastwirte. Es ist keine Kostenerstattung für Mahlzeiten, die aus welchen Gründen auch immer (z.B. aber nicht nur Verspätung des Flugs,
Änderung der Abreisezeit, Wahlausflüge usw.) nicht verzehrt wurden.
Für Beantragungen, die nach der Buchungsbestätigung eingehen, werden Sachbearbeitungskosten verlangt. Beantragungen der letzten Minute werden nicht angenommen.
NB: Die Beantragung von besonderen Menüs (siehe oben) versteht sich für die gesamte Dauer der Reise, für alle im Pauschalpreis enthaltenen Mahlzeiten.
AUSFLÜGE, GEFÜHRTE BESICHTIGUNGEN UND
MUSEEN
Es kann vorkommen, dass aus Gründen, die nicht vom Willen des Reiseveranstalters abhängen*, auf dem Programm stehende Ausflüge und
Besichtigungen annulliert werden oder deren Reihenfolge geändert wird. Falls möglich werden annullierte Besichtigungen
durch andere Besichtigungen ersetzt.
Die in den einzelnen Programmen angegebenen Eintrittspreise sind als ungefähr zu betrachten, da sie Änderungen unterliegen können.
Die als „geführte“ Besichtigungen angegebenen Ausflüge werden mithilfe eines lokalen Touristenführers durchgeführt.
*Zum Beispiel: Gottesdienste, Änderung der Besichtigungszeiten/-tage, großer Andrang von Touristen, Gründe höherer Gewalt.
FREIGABE DER BILDRECHTE
Mit dem Kauf des Reisepakets und der Annahme der Verkaufsbedingungen und der Datenschutzerklärung erteilt jeder Reisende von Girolibero gemäß den Artt. 10 und 320 des Zivilgesetzbuch und den Artt. 96 und 97 des Gesetzes Nr. 633/1941 (Urheberrechtsgesetz) die Erlaubnis, Fotos und/oder Videos, die sein Porträt oder sein Abbild enthalten und während der gekauften Reise aufgenommen wurden
(im Folgenden „Bilder“ genannt), unter einer weltweiten, nicht-exklusiven und kostenlosen Lizenz zu nutzen. Solche Bilder können an Girolibero direkt vom Reisenden oder von anderen Teilnehmern und/oder Servicepersonal (z.B. Rei-
seleiter bei Gruppenreisen) übermittelt werden.
Wenn ein Reisender nicht auf Fotos und/oder Videos erscheinen möchte, die während der Reise aufgenommen werden, muss er dies den anderen Teilnehmern und dem Servicepersonal ausdrücklich, klar und dokumentierbar mitteilen.
Girolibero kann diese Bilder auf seiner Website und/oder anderen Social-Media-Kanälen oder Portalen veröffentlichen, sie präsentieren oder projizieren oder auf andere Weise in Ausstellungen oder anderen Initiativen reproduzieren, die
Girolibero organisiert, und sie in seinen eigenen Werbe- und Promotionsmaterialien, einschließ-
lich Druckerzeugnissen, verwenden.
Es wird vorausgesetzt, dass die Lizenz auch das Recht einschließt, die Bilder zu verändern, um sie für die in der Vereinbarung genannten Zwecke nutzbar zu machen (z. B. durch Änderung
von Einstellungen wie Sättigung und ähnliches, Zuschneiden usw.). Jeder Reisende kann die Genehmigung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an Girolibero unter info@girolibero.it widerrufen. Nach Erhalt eines solchen Widerrufs verpflichtet sich Girolibero, die Bilder innerhalb eines angemessenen Zeitraums von der eigenen
Website und/oder anderen Social Media-Kanälen oder Portalen, die mit ihr in Verbindung stehen, zu entfernen und sie aus allen physischen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen zu entfernen, in denen sie publiziert, gezeigt oder
reproduziert werden. Es wird davon ausgegangen, dass Girolibero in Bezug auf Druckerzeugnisse, in denen solche Bilder vervielfältigt und vertrieben wurden, nicht verpflichtet ist, solche bereits verteilten Materialien zurückzuholen, und dass Girolibero eine angemessene Frist
eingeräumt wird, um die Verteilung der bereits in seinem Besitz befindlichen Druckerzeugnisse abzuschließen. Bei Katalogen muss dieser angemessene Begriff zumindest die Saison und/oder die Initiative umfassen, auf die sich der Katalog bezieht. Girolibero verpflichtet sich, Bilder zu verwenden, deren Inhalt nicht falsch, verleumderisch, unwahr, beleidigend oder gegen das Gesetz, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstoßend ist und in keinem Fall den geltenden Vorschriften widerspricht.